News & Trends

  • BLOCKCHAIN - eine Chance für Banken?
  • IFRS 9: Herausforderungen in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
  • BCBS 239: Grundsätze zur Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung
  • Basler Leitlinien zum Management und zur Beaufsichtigung operationeller Risiken
  • Basel III: Strengere Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für Banken
  • AnaCredit: Zielsetzung & Datenmodell
  • BASEL IV - Zielsetzung und Entwicklung
  • Aktuelle Entwicklungen der Risiken nach Basel IV

BLOCKCHAIN - eine neue Chance für Banken?

 

Die Bitcoin – Technologie ist der Vorreiter der neuen Blockchain – Anwendungsmöglichkeiten. Die Blockchain als Peer-to-Peer-Technologie ist im Begriff, die Finanzindustrie in großen Teilen zu revolutionieren. Finanzinstitutionen können sich dem immer schnelleren Wandel der IT – Technologie kaum entziehen, wenn sie wettbewerbsfähig bleiben möchten. Mit Blockchain-Technik bekommet man Anonymität, Manipulationssicherheit und Skalierbarkeit auf eine Ebene gehoben, die effizient steuerbar ist. In Fachkreisen wird synonym der Begriff DLT verwendet. DLT steht für „Distributed Ledger Technology“ bzw. verteiltes Kontobuch. Ledger heißt auf Deutsch u. a. Register, Haupt- oder Kassenbuch. Der Begriff DLT bezieht sich darauf, dass die der Blockchain zugrunde liegende Datenbank nicht nur an einer zentralen Stelle vorhanden ist, sondern gleichzeitig und damit dezentral an vielen Orten (im Extremfall auf den Computern aller Nutzer). Die Software sorgt dafür, dass Änderungen automatisch zwischen allen Kopien des „Buchs“ abgeglichen werden.

 

 

Die Struktur der Banken ist seit Jahren unverändert und der Prozess zur Wertübertragung mit Banken als Intermediär ist seit über 150 Jahren gleich geblieben. Der neue Trend Blockchain kann diesen Prozess grundlegend in eine neue Richtung führen. Die Abwicklung von Transaktionen und die Übertragung von Werten dauern so nicht mehr Tage oder Wochen, sondern nur wenige Minuten. Die Eliminierung eines zentralen Clearinghauses ist eine völlig neue Marktarchitektur, welche sich von den bestehenden Finanzmärkten grundlegend unterscheidet. Damit schafft Blockchain die Intermediäre ab, wie z. B. die Zwischenhändler Banken, Börsen oder Kreditkartenfirmen, wenn man auf die Geldtransaktionen blickt.

 

Blockchain gilt als fälschungssicher, weil alle Beteiligten zeitgleich eine vollständige und aktuelle Kopie auf ihrem Computer haben. Das macht die Blockchain-Technologie für den Zahlungsverkehr aber auch für vielfältige andere Transaktionsarten interessant. Die DLT ermöglicht durch ihre systemimmanente Bestätigung von Transaktionen nicht nur den direkten Handel zwischen zwei Vertragsparteien in der globalen Digitalisierung, sondern es kann auch die Transaktionshistorie einer bestimmten Transaktion protokollieren über dezentrale Registrierungsmöglichkeiten. Für Banken ergeben sich hieraus vielfältige Möglichkeiten auf dem Finanzmarkthandel, im Zahlungsverkehr sowie Interbankenhandel.

 

Blockchain kann als Chance verstanden werden, alte Strukturen innerhalb der Finanztransaktionen aufzubrechen und dem Digitalzeitalter entgegen zu kommen. Die Chance besteht darin, den Wettbewerb nicht freien Lauf zu lassen, sondern frühzeitig an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten. Wenn die Finanzindustrie nicht das gleiche Schicksal erleiden will, wie aktuell die europäischen Autobauer in der Elektromobilität, dann muss die IT sich der Herausforderung frühzeitig stellen. DLT kann als Plattform für Innovation verstanden werden, deren Wert sich erst zukünftig herausstellen wird.

 

Wo Chancen sind, da sind auch Risiken nicht außer acht zu lassen. Die DLT – Technologie wirft verschiedene Fragen in der Praxis auf, vor allem in den Themengebieten Aufsichtsrecht, Datenschutz, Cyberangriffe, Geldwäscheprävention, Governance und Compliance sowie in Clearing und Settlement. Das Fehlen einer zentralen Überwachungsorganisation ist ein maßgeblicher Punkt, der über Erfolg oder Misserfolg entscheidet. 

 

Weitere Informationen - siehe Wissenwerte Artikeln als Download

Aktuelle Entwicklungen der Risiken nach Basel IV

 

Im März 2016 (BCBS 355) hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht den standardisierten Messansatz SMA vorgestellt. Das neue nicht modellbasierte Verfahren soll alle bestehenden Messansätze des operationellen Risikos zur Schätzung des Risikokapitals ersetzen. Dadurch soll sowohl die Modellkomplexität reduziert werden, aber auch die Einfachheit und Vergleichbarkeit im Bankensektor gesteigert werden. Der SMA enthält auch die Risikosensitivität eines fortgeschrittenen Ansatzes in einer standardisierten Art und Weise. Darüber hinaus bezieht der SMA im Gegensatz zu den bisherigen Verfahren bankspezifische Verlustdaten mit ein. Durch die Einführung der Verlustquote wird die Risikosensitivität nochmals verbessert. Die Banken müssen aber auch bei einer niedrigen Verlustquote weniger regulatorisches Eigenkapital vorweisen.[1]

Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase wurden die Grundsätze des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch (IRRBB) 2015 intensiv diskutiert. Im April 2016 hat der BCBS die finale Überarbeitung des IRRBB präsentiert. Die Implementierung des verbesserten Säule 2-Ansatzes soll bis 2018 abgeschlossen sein. Die wichtigste Änderung im verbesserten Säule 2 Ansatz ist, dass die Zinsänderungen in der barwertigen (EVE)- und ertragsorientierten Sicht (NII) auf der Grundlage von standardisierten Zinsschock-Szenarien gemessen werden.

 

Die aufgeführten standardisierten Zinsschock-Szenarien werden ausschließlich währungsspezifisch ausgeführt. Hinzu kommt das neben dem IRRBB auch das CSRBB Risiko bewertet und überwacht werden muss. Das CSRBB ist ein Aktiv/Passiv Spread-Risiko von riskanten Kreditinstrumenten. Allerdings ist der zentrale Fokus auf den IRRBB gerichtet. Weitere wichtige Punkte aus dem überarbeiteten IRRBB sind, dass der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht klarstellt, dass sowohl das IRRBB als auch das CSRBB bedeutsame Risiken für alle Banken sind. Weiterhin sollen alle Produkte, die in Verbindung mit dem IRRBB stehen identifiziert werden und dem Risikomanagementprozess unterliegen. Der Risikoappetit einer Bank sollte auch auf der Grundlage der Zinsänderungen auf barwertiger-  und ertragsorientierter Sicht bestimmt werden. Des Weiteren müssen die Kreditinstitute die gemessenen EVE und NII auf Basis der standardisierten Zinsschocks veröffentlichen. Banken sollten auch ausreichend Informationen bereitstellen, damit die Öffentlichkeit verfolgen kann wie der Ertrag auf Zinsänderungen reagiert. Zu guter Letzt werden die Aufsichtsbehörden die Ausreißerbanken identifizieren und entweder überprüfen oder zusätzliches Mindesteigenkapital von den Ausreißerbanken verlangen.[2]

 

Im Dezember 2015 hat der Baseler Ausschuss ein neues Konsultationspapier zum Kreditrisikostandardansatz veröffentlicht. Darin ist beschrieben, dass die externen Ratings weiterhin Bestandteil des BCBS bleiben. Damit können externe Ratings weiterhin zur Risikogewichtung verwendet werden. Der BCBS ist damit den Forderungen der Banken nachgekommen. [3]

Im April 2016 hat der BCBS ein neues Konsultationspapier zur Leverage Ratio veröffentlicht. In dem Papier wurde festgelegt, dass es keine neuen Anforderungen im Hinblick auf die Offenlegung geben wird.[4]

 


[1]Vgl. https://www.bis.org/bcbs/publ/d355.pdf. Standardised Measurement Approach for operational risik, Basel Committee on Banking Supervision, BCBS 355, March 2016.

[2]Vgl. http://www.bis.org/bcbs/publ/d368.pdf., Interest rate risk in the banking book, Basel Committee on Banking Supervision, BCBS 368, April 2016.

[3]Vgl. https://www.voeb.de/de/themen/bankenregulierung/auf-dem-weg-zu-basel4.

[4]Vgl. https://www.voeb.de/de/themen/finanzen/bcbs-konsultationspapier-anpassung-leverage-ratio-rahmenwerke.

 

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Basel IV -Zielsetzung und Entwicklung

 

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat nach der Finanzkrise den Rechtsrahmen des Bankensystems zur Stabilisierung des Finanzsystems verstärkt. In Basel IV wird die Aufmerksamkeit auf die Komplexität der Rahmen, die Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten zwischen den Banken und Ländern sowie die Risikosensitivität gelenkt. Der BCBS verfolgt das Ziel, mit dem im Juli 2013 veröffentlichten Konsultationspapier, die Komplexität, sowie andere Schwachstellen im bisherigen Rahmenwerk Basel III, zu reduzieren. Der BCBS möchte mit den Kernpunkten Einfachheit, Vergleichbarkeit und Risikosensitivität dieses Ziel erreichen. Um zukünftig die Einfachheit zu gewährleisten, sollen standardisierte Berechnungsverfahren eingeführt werden. Der Vorteil von standardisierten Berechnungsverfahren ist, dass die Prüfung der Messungen vereinfacht wird. Wenn die jeweiligen Portfolios von zwei Banken das gleiche Risikoprofil beim Vergleich ausweisen, dann haben sie auch eine identische risikogewichtete Aktiva. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Verfahren, weisen momentan die Banken mit identischen Risikoprofilen nicht zwangsläufig die gleiche risikogewichtete Aktiva aus. Mit dem Kernpunkt Risikosensitivität möchte man erreichen, dass Standardmessverfahren zukünftig zwischen unterschiedliche Risikoprofile erkennen können. [1]

 

Eine Vielzahl an Konsultationspapieren stellen das Rahmenwerk Basel IV dar. Im Folgenden werden einige Themen aus Basel IV vorgestellt. Eines der Hauptprobleme der letzten Jahre war, dass Investoren die Risikoaktiva zwischen den Banken nicht vergleichen konnten. Die Offenlegung soll verbessert werden, indem den Investoren alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise können die Investoren zukünftig die Risikoaktiva besser vergleichen. Dazu gehören die risikogewichteten Aktiva, welche von internen Modellen abgeleitet werden. Darüber hinaus ist es aber auch wichtig die Treiber offenzulegen, welche zu Veränderungen der risikogewichteten Aktiva führen.[2]

 

Ein wichtiger Bestandteil des Basel IV Rahmenwerkes ist die Verschuldungsquote (Leverage Ratio). Die Leverage Ratio drückt aus, in welchem Ausmaß sich eine Bank durch die Aufnahme von Fremdkapital verschuldet hat. In Basel IV wird ein standardisiertes Berechnungsverfahren der Hebelwirkung entwickelt. Dadurch ist eine höhere Vergleichbarkeit der Leverage Ratio bei der Offenlegung gewährleistet. Dies bedeutet, dass auch die Verschuldungsquoten aus unterschiedlichen Ländern trotz verschiedener Rechnungslegungsstandards besser vergleichbar sind. Ziel der Mindesthöhe für Eigenkapitalanforderungen (Floor) ist es einen bestimmten Prozentsatz nicht zu unterschreiten. Deshalb ist es geplant die abgeleiteten Kapitalanforderungen aus internen Modellen stärker an die standardisierten Berechnungen anzupassen.[3] Dadurch fallen aber auch die Vorteile der internen Verfahren weg, was zur Folge hat, dass die zukünftige Berechtigung von internen Verfahren in Gefahr ist.[4]

Die Grundsätze zur Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung (BCBS 239) spielen eine wichtige Rolle bei Basel IV. Da der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht zum ersten Mal den Banken klare Regeln vorgibt wie deren Anforderungen in der IT umzusetzen sind. Damit geht der BCBS näher auf die Verzahnung von Daten, Prozessen und Methoden ein. Weiterhin hat der BCBS für global tätige systemrelevante Banken die Umsetzung ab Januar 2016 vorgeschrieben.

Um Risiken rechtzeitig zu identifizieren und geeignete Strategien zu entwickeln, wurde BCBS 239 eingeführt.[5] Im Dezember 2014 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ein Konsultationspapier zur Umgestaltung des Kreditrisikostandardansatzes herausgegeben. Der Kreditrisikostandardansatz soll auf die Kernpunkte Einfachheit und Vergleichbarkeit angepasst werden. Die Einfachheit wird durch die Standardisierung des Ansatzes erreicht.

 

Die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern ist ebenfalls gewährleistet. Darüber hinaus wurde durch eine Angleichung von Definitionen und Konzepten eine Annäherung zwischen dem Standardansatz und dem IRB-Ansätzen erzielt. Der BCBS will die Abhängigkeit von den externen Ratings begrenzen.[6] Mit den Handelsbuchvorschriften werden die Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch angesprochen. In diesem Zusammenhang erhält das Marktpreisrisiko mehr Gewicht. Vor allem soll eine schärfere Abgrenzung zwischen dem Handels- und Anlagebuch vorgenommen werden.[7] Nach den Capital Requirements Regulation (CRR) gehören alle Positionen zu Finanzinstrumenten und Waren, welche mit Handelsabsicht im Eigenbestand gehalten werden zum Handelsbuch. [8] Des Weiteren wird in den Handelsbuchvorschriften die Einfachheit durch standardisierte Risikomessung umgesetzt. Ab 2016 wird die Umsetzung für europäische Banken verpflichtend.[9] Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase ist das Zinsänderungsrisiko (IRRBB) im Anlagebuch für deutsche Banken besonders wichtig. Innerhalb des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch werden insbesondere das Management des IRRBB und Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch diskutiert. Die Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln ist aber ebenfalls ein wichtiger Punkt. [10] Nach den EBA/IST/2013 liegt Forbearance vor, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft: Wenn der Schuldner die vereinbarten Vertragsbedingungen wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht einhalten kann, die Vertragsbedingungen dahingehend geändert werden, sodass der Schuldner seinen Verpflichtungen wieder nachkommen kann oder der Vertrag ganz oder teilweise refinanziert/umgeschichtet wird.[11] Nach den ITS (Implementing Technical Standard) handelt es sich um non-performing exposures, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft: Ein wesentlicher Exposure mehr als 90 Tage überfällig ist oder es ist davon auszugehen, dass der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht ohne Inanspruchnahme der Sicherheiten nachkommen kann.[12]

  

[1]Vgl. http://www.bis.org/publ/bcbs258.pdf. The regulatory framework: balancing risk sensitivity, simplicity and comparability, Basel Committee on Banking Supervision, BCBS 258, July 2013.

 [2]Vgl. http://www.bis.org/publ/bcbs258.pdf:The regulatory framework: balancing risk sensitivity simplicity and comparabilit, Basel Committee

on Banking Supervision, BCBS 258, July 2013.

 [3]Vgl. http://www.bis.org/bcbs/publ/d306.pdf. Capital floors: the design of a framework based on standardised approaches, Basel Committee on Banking Supervision, BCBS 306, December 2014.

[4]Vgl. https://www.voeb.de/de/themen/bankenregulierung/auf-dem-weg-zu-basel4.

[5]Vgl. Fehrenbach, Jörn, Fit for Basel IV?: Anforderungen und Lösungsdimensionen, 2016, S. 23 ff..

[6]Vgl. Fehrenbach, Jörn, Fit for Basel IV?: Anforderungen und Lösungsdimensionen, 2016, S. 20

[7]Vgl. Fehrenbach, Jörn, Fit for Basel IV?: Anforderungen und Lösungsdimensionen, 2016, S. 23

[8]Vgl. https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Glossareintraege/H/handelsbuch.html.

[9]Vgl. Fehrenbach, Jörn, Fit for Basel IV?: Anforderungen und Lösungsdimensionen, 2016, S. 23

[10]Vgl. http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Fachgremien/Zinsaenderungsrisiko/zinsaenderungsrisiko_node.html.

[11]Vgl. Fehrenbach, Björn, Fit for Basel IV?: Anforderungen und Lösungsdimensionen, 2016, S. 25

 [12]Vgl. Niehoff, Wilhelm; Hirschmann, Stefan, Risiko Manager: Brennpunkt und Regulierung, 2015, S. 330

  

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AnaCredit: Zielsetzung & Datenmodell

 

Die Verordnung (EU) 2016/867 der europäischen Zentralbank (EZB) zur Einführung eines granularen statistischen Kreditmeldewesen Analytical Credit Datasaet (AnaCredit) wurde vom EZB-Rat am 18. Mai 2016 final beschlossen. AnaCredit ist ein europäisches Projekt zum Aufbau einer harmonisierten Datenbasis für die Inanspruchnahme und Vergabe von Krediten. Vorgesehen ist eine neuartige Erhebungsmethodik auf Einzelkreditebene ("Loan-by-Loan"). Diese granulare Datenbasis ermöglicht eine hohe Auswertungsflexibilität. Zudem werden durch AnaCredit eine Vielzahl von wichtigen Zentralbankaufgaben des Eurosystems, wie z.B. das Risikomanagement, die Geldpolitik und die Überwachung der Finanzstabilität unterstützt.

Die ursprünglich geplante mehrstufige Einführung ist nicht mehr Gegenstand der AnaCredit-Umsetzung: die aktuelle EZB-Verordnung enthält nur eine Konkretisierung der ersten Stufe. Demnach sind Kreditinstitute im Sinne der Capital Requirements Regulation (CRR)[1]des Euroraums verpflichtet zum Meldestichtag 30.09.2018 die erste reguläre AnaCredit-Meldung an die EZB zu melden. Eine Berichtspflicht für Kreditinstitute besteht für Instrumente, bei einem Gesamtengagement[2] ab 25.000 EUR gegenüber nicht natürliche Personen. Das aktuelle Meldeschema umfasst 95 Datenattribute, welche sich aus 22 Vertragspartner-Stammdaten sowie 67 Kreditdaten und 6 Identifikatoren zusammensetzen. Diese Datenattribute erstrecken sich über zwei Meldevorlagen (Meldevorlage 1 und 2) und 10 einzelnen Datensätze. Die Meldefrequenz dieser Datenattribute haben je nach Datensatz einmalig[3], monatlich oder quartalsweise zu erfolgen. Für eine angemessene Identifikation der Gegenparteien sollen die nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der eigentlichen AnaCredit-Einführung, Referenzdaten der relevanten Gegenparteien und Kreditattribute an die EZB übersenden. Aufgrund dessen haben Kreditinstitute Vertragspartner-Stammdaten erstmals für den Meldestichtag 31.01.2018, Kreditdaten erstmals für den Meldestichtag 31.03.2018 an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln[4].

Eine Ausweitung weiterer Stufen mit zusätzlichen Berichtspflichtigen, Instrumenten und Kreditnehmern bedarf eine Entscheidung des EZB-Rats, welche mindestens zwei Jahre vor der Umsetzung durch den EZB-Rat zu verabschieden ist.

Mit der Verabschiedung der AnaCredit-Verordnung hat die EZB den inhaltlichen Rahmen für die Umsetzung von AnaCredit für Kreditinstitute konkretisiert. Die AnaCredit-Verordnung hat weitreichende Auswirkungen auf alle Banken und deren IT-Architekturen. In diesem Zusammenhang stellen sich zentrale Fragstellungen und technische Anforderungen an eine IT-Meldewesenarchitektur:

  • Werden die Datenanforderungen der EZB in den Datenmodellen bereits erfüllt?
  •  Wie wird das Meldewesensystem mit melderelevante Daten aus den Vorsystemen versorgt?
  • Ist die bestehende Meldewesenarchitektur aus IT-Systemen und Meldeprozessen dem deutlich erhöhten Meldeumfang aufgrund sehr granularer Daten gewachsen?
  • Wie sind fehlende Attribute anzulegen sowie melderelevante Instrumente aus den heterogenen Vorsystemen in das Meldewesensystem abzubilden?

 

 

Zielsetzung ist die technische Umsetzung der regulatorischen Anforderungen einer AnaCredit-Meldung.  Die fachlichen Anforderungen einer meldepflichtigen Bank an die IT-Applikation, sind aus einem zu erstellenden, spezifizierten Fachfeinkonzept zu entnehmen. Das Ergebnis ist eine Architekturlösung zur Umsetzung einer AnaCredit-Meldung für die Aufsicht.

 

Das aktuelle Meldeschema der EZB-Verordnung der ersten Stufe umfasst 95 Datenattribute, welche sich aus 22 Vertragspartner-Stammdaten sowie 67 Kreditdaten und 6 Identifikatoren zusammensetzen. Diese Datenattribute erstrecken sich über zwei Meldevorlagen (Meldevorlage 1 und 2) und 10 einzelnen Datensätze. Die Identifikatoren sind Bestandteil des AnaCredit-Datenmodells und dienen zur Gewährung der Datenintegrität und zum anderen der Verknüpfung der einzelnen Datensätze. Jeder Datensatz wird durch die Kombination von Identifikatoren eindeutig identifiziert. Die Identifikatoren werden über die verschiedenen Datensätze mehrfach verwendet.

 

 

[1]VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Art. 4 Abs.1 Satz 1

[2] Unter dem Gesamtengagement ist gemäß Artikel 1 Nr. 28 des AnaCredit Verordnung das maximale Adressausfallrisiko zu verstehen, ohne Berücksichtigung der mindernden Wirkung der vorliegenden Sicherheit.  

[3] Stammdaten sind einmalig zu melden und nur zu aktualisieren, sobald eine Änderung an den Stammdaten stattfindet.

[4] Vgl. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/867

 

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Basel III: Strengere Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für Banken

 

Seit Juni 2011, kurz nach der Finanzmarktkrise, wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der Bankenliquidität sowie Risikovorsorge getroffen. Die Eigenkapitalunterlegung bzw. Mindestkernkapitalrate (Common Equity Capital Ratio) wird von 3,5% (2013) schrittweise auf 4,5% (2019) angehoben. Ab 2016 wird zusätzlich ein Kapitalerhaltungspuffer von 0,625% vorgeschrieben, der bis 2019 auf 2,5% steigt. Damit liegt die Gesamtbelastung in Banken bei Minimum Kernkapital plus Kapitalerhaltungspuffer von 7% (= Kapitalbindung).

Neben der Kernkapitalquote werden weitere Kennzahlen wie die Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio als Mindeststandard deklariert.

 

LCR

Ziel der neuen Bestimmungen für die Kennzahl LCR ist die Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Stressphasen. Gemäß der delegierten Verordnung der Europäischen Kommission vom 10.10.2014 errechnet sich die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) gemäß folgender Formel:

 

Liquiditätspuffer (= Bestand liquider Aktiva) / Netto-Liquiditätsabflüsse während einer Stressphase von 30 Kalendertagen =>100%

 

Die europäischen Banken müssen dafür Sorge tragen, dass die berechnete Kennzahl ab Januar 2018 mindestens 100 % beträgt. Zuvor gilt eine stufenweise Erfüllungspflicht, die am 01.10.2015 mit 60 % startet. Zum Januar 2016 steigt die zu erreichende LCR auf 70 % und zum 01.01.2017 auf 80 %.

 

NSFR

Die Stabile Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR) ist eine neu eingeführte Kennziffer zur Messung der strukturellen Finanzierung einer Bank nach Basel III. Ziel soll eine nachhaltige und stressresistente Finanzierung der Aktivgeschäfte sowie der außerbilanziellen Aktivitäten einer Bank sicherstellen. Die Kennziffer wird wie folgt berechnet:

 

Verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung / Erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung > 100%

 

Als dauerhafte stabile Finanzierung gelten Passiva, die aufgrund von vertraglichen Laufzeiten oder Verhaltensannahmen für mindestens 6 Monate bzw. 1 Jahr zur Verfügung stehen. Die Mindestquote beträgt 100%. Die NSFR-Regelung soll im Jahr 2018 in Kraft treten.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bis.org/bcbs/basel3.htm

 

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Basler Leitlinien zum Management und zur Beaufsichtigung operationeller Risiken

 

Seit dem 1. Januar 2007 können Banken zur Berechnung des Eigenmittelbedarfs im Bereich des operationellen Risikos die beiden einfacheren Ansätze Basisindikatoransatz oder Standardansatz (STA) anwenden. Seit dem 1. Januar 2008 ist die Berechnung mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze (AMA - Advanced Measurement Approach) möglich. Der AMA steht für alle Methoden zur Identifikation, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos.

 

Ziel der Empfehlungen des Basler Ausschusses ist es, für alle Banken das Operational Risk Management zum integralen Teil des allgemeinen Risikomanagementprozesses sowie der Banksteuerungsprozesse zu machen. Die hohe Bedeutung und die Notwendigkeit der Entwicklung enden im Ergebnis in einem konsistenten Risk-Management-Framework. Des Weiteren werden die Identifikation und Bewertung operationeller Risiken, Überwachung und Kontrolle sowie Berichterstattung und Offenlegung behandelt.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bis.org/publ/bcbs96de.pdf

 

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BCBS 239: Grundsätze zur Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung

 

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Januar 2013 „Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung“ veröffentlicht. Die MaRisk – Regeln beinhalten neben Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation der Risikofunktion in Banken erstmals auch konkrete regulatorische Anforderungen an die IT-Architektur und das Datenmanagement. BCBS 239 besteht aus elf relevanten, allgemein formulierten Grundsätzen, die sich auf die Gesamtunternehmensführung und Infrastruktur, die Risikodatenaggregationskapazitäten sowie die Risikoberichterstattung beziehen. Ende 2015 müssen die ersten Banken in Deutschland die neuen Regeln umsetzen.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bis.org/publ/bcbs239.pdf

 

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Capital Requirements Directive (CRD IV): EU-Reform von Bankenaufsicht und Kapitaladäquanz

 

Im Juni 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission das umfangreiche Regulierungspaket, das unter anderem Basel III in europäisches Recht umsetzt: die Eigenmittel-Richtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive IV) und die Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation).

 

Das CRD-IV-Paket soll für eine quantitativ und vor allem qualitativ bessere Eigenmittelausstattung der Institute sorgen und wird erstmals EU-weit harmonisierte Liquiditätsanforderungen stellen. Mit CRD IV und CRR wird darüber hinaus ein „Single Rule Book“ geschaffen. Es harmonisiert das europäische Bankenaufsichtsrecht, sorgt für einen einheitlichen Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt und verhindert regulatorische Arbitrage. Das CRD-IV-Paket gilt für alle Einlagenkreditinstitute in der EU sowie für alle Wertpapierfirmen, zum Teil aber nicht in vollem Umfang.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://ec.europa.eu/finance/bank/regcapital/legislation-in-force/index_de.htm

 

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IFRS 9: Herausforderungen in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten

 

Die Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 ist finalisiert und Ende Juli 2014 vom internationalen Standardsetzer IASB veröffentlicht worden. Der Standard gliedert sich in die drei Phasen Klassifizierung, Wertberichtigungen und Allgemeine Sicherungsbeziehungen und wird maßgebliche Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis von Banken entfalten. Der IFRS 9 wird das bereits den gültigen Standard IAS 39 für Finanzinstrumente ablösen. Nicht im finalen IFRS 9 enthalten sind die Regelungen zu Macro Hedge Accounting, welches separat diskutiert wird.

 

Der IFRS 9 (im Gegensatz zu IAS39) basiert stärker auf Prinzipien und weniger auf Einzelvorgaben für den Endanwender vor. Hierdurch werden viele Auslegungsfragen in den Raum geworfen, für die sich eine einheitliche Vorgehensweise in der Bilanzierungspraxis erst noch entwickeln muss (bekannt aus der Einführung von FinRep).

 

Der Standard sieht einen verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2018 vor, allerdings steht für europäische Anwender die Übernahme in Europäisches Recht (Endorsement) aktuell noch aus. Aufgrund der hohen Komplexität des Standards ist ein ausreichender Umsetzungszeitraum für die betroffenen Banken unausweichlich. Seit Veröffentlichung der ersten Phase des IFRS 9 am 12. November 2009 sind derzeit mehr als 5 Jahre vergangen.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.iasplus.com/de/standards/ifrs/ifrs9

 

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